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Wir konnten maßgeblich zur Rechtsfortentwicklung der Rechte von Flugpassagieren beitragen!

Wir vertreten ein sechsjähriges Mädchen, das im Sommer 2015 gemeinsam mit ihrer Familie auf einem Flug von Mallorca nach Wien durch einen umkippenden, mit heißem Kaffee gefüllten Becher verbrüht wurde. In diesem Zusammenhang war bis zuletzt die Frage strittig, ob die Fluggesellschaft dem Mädchen für die erlittenen Verletzungen haftet.

Im Gerichtsverfahren konnte nicht geklärt werden, aus welchem Grund der Kaffee, der dem neben dem Mädchen sitzenden Vater serviert wurde und dann auf das Mädchen floss, umgekippt ist.

Wir haben das Verfahren vor den österreichischen Gerichten bis zum Obersten Gerichtshof begleitet. Der Oberste Gerichtshof hat dann die Rechtssache zum Vorabentscheidungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage, ob der gegenständliche Vorfall einen Unfall darstellt, vorgelegt.

Die Haftung stützt sich insbesondere auf das Übereinkommen von Montreal, das die Haftung von Fluggesellschaften entsprechend regelt.

Bereits der Generalanwalt ist unserem Standpunkt, dass jedenfalls von einem Unfall auszugehen ist, gefolgt. Mit Urteil vom 19.12.2019 hat nunmehr auch der Europäische Gerichtshof unserem Rechtsstandpunkt Folge gegeben und ausgesprochen, dass vom Begriff „Unfall“ jeder an Bord eines Flugzeuges vorfallende Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht, erfasst ist.

Das entsprechende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union können Sie hier abrufen:
Urteil Gerichtshof

Diese Entscheidung, zu der wir maßgeblich mitgewirkt haben, wird auch erheblichen Einfluss auf vergleichbare Fälle haben.

Haben auch Sie ein derartiges Problem mit Fluggesellschaften oder sind Sie Geschädigter eines Unfalles, beraten wir Sie gerne.

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