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Mit Jahresbeginn 2022 treten wesentliche Änderungen im Gewährleistungsrecht ein.

Mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz wird eine europäische Richtline in Österreich umgesetzt. Dieses neue Gesetz kommt dann zur Anwendung, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche körperliche Sachen kauft, also nur im sogenannten B2C-Bereich.
Es gibt also einen großen Anwendungsbereich in der Praxis.

Durch das Gesetz werden die Verbraucherrechte erheblich ausgeweitet. Dies trifft allen voran die Gewährleistungsfristen. Nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz besteht eine Haftungsfrist bei beweglichen Sachen von 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen von 3 Jahren.
Der Mangel muss im Zeitpunkt der Übergabe zumindest im Ansatz vorhanden gewesen sein und dann innerhalb dieser genannten Fristen tatsächlich eintreten sein. Ab Ende dieser Frist beginnt eine 3-monatige Geltungsmachungsfrist, innerhalb welcher die Ansprüche geltend zu machen sind.

Zusammengefasst kann man daher sagen, dass es zu einer Verlängerung der Frist ‑ innerhalb welcher der Mangel geltend zu machen ist ‑ kommt.

Eine weitere erhebliche Erleichterung für die Konsumenten besteht darin, dass bei Auftreten des Mangels innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe der Ware vermutet wird, dass die Ware im Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft war. Bisher galt eine Frist von lediglich 6 Monaten.

Keine große Änderung erfahren hingegen die Rechtsfolgen im Gewährleistungsfall.
Nach wie vor hat der Übergeber die Möglichkeit, die mangelhafte Ware durch Verbesserung zu beheben oder auszutauschen. Wenn diese beiden Möglichkeiten scheitern oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind, besteht auch die Möglichkeit einer Preisminderung oder Vertragsaufhebung zu verlangen. Diese Rückabwicklung des Kaufvertrages ist allerdings nicht zulässig bei lediglich geringem Mangel.

Klargestellt wird nunmehr weiters, dass der Unternehmer auch für eine fehlerhafte von ihm durchgeführte Montage oder Installation der Ware haftet und daher auch dies im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmen ist.

Diese neuen Bestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, die nach dem 31.12.2021 abgeschlossen werden.

Sind Sie entweder als Konsument oder als Unternehmer mit Mängeln von gekauften Warten konfrontiert, beraten wir Sie dazu gerne.

 

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