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Gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit taucht oft die Frage auf, ob man Geschenke, die nicht den Geschmack des Beschenkten getroffen haben, umtauschen oder wieder zurückgegen kann.

Wichtig ist dabei zu allererst, ein Rückgaberecht oder ein Recht zum Umtauschen vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht zu unterscheiden.

War die Sache bereits beim Kauf mangelhaft, so hat man natürlich das Recht, sie beim Händler reparieren oder gegen eine mangelfreie Sache austauschen zu lassen.

Weißt die Sache allerdings keinen Mangel auf, hat man grundsätzlich KEIN Recht, die Sache umzutauschen oder zurückzugeben. Der allgemeine Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, greift auch hier.

Es gibt aber zwei sehr bedeutende Ausnahmen:

  • Vereinbarung mit dem Händler
    Viele Händler bieten freiwillig an, dass man gekaufte Ware binnen einer gewissen Frist umtauschen oder sogar zurückgeben kann. Will man sich aber nicht auf die Kulanz der Geschäfte verlassen, ist es ratsam, beim Kauf ein Umtauschrecht mit dem Verkäufer zu vereinbaren und dies auch schriftlich festzuhalten.
  • Fernabsatzverträge und Auswärtsgeschäfte
    Kauft man ein Produkt nur unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln, wie zum Beispiel über Telefon oder im Internet (Webshop), besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware kann man ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten und bekommt sein Geld zurück. Die Ware muss grundsätzlich auf eigene Kosten zurückgeschickt werden.

Dieselben Regelungen gelten, wenn man Waren außerhalb von Geschäftsräumen kauft.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen eines Beratungstermines gerne zur Verfügung!

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