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In seiner Entscheidung zu 2 Ob 99/14y bejahte der Oberste Gerichtshof die Helmpflicht für Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren. Das ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ein Radfahrer, bei dem die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund steht. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich tatsächlich um ein Rennen handelt oder ob die Fahrt nur im Rahmen eines Trainings vorgenommen wurde. Erleidet ein solcher Radfahrer bei einem Sturz Schädelverletzungen, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn ein Mitverschulden.

Die österreichische Rechtsordnung kennt keine generelle Helmpflicht für Radfahrer. Jedoch wurde für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr die Radhelmpflicht auf öffentlichen Straßen eingeführt. Adressat der entsprechenden Verhaltensnorm ist derjenige, der das Kind beaufsichtigt, mitführt oder transportiert. Ein Verstoß gegen diese Anordnung bleibt jedoch sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch – jedenfalls zumindest für das minderjährige Kind – zivilrechtlich ohne Sanktion. Trotz dieser Rechtslage ist es dringend geboten im Hinblick auf die eigene Sicherheit und ganz speziell die Sicherheit von Kindern stets bei der Ausübung des Radsportes einen Helm zu tragen.

OGH Entscheidung, OGH 27. 8. 2014 2 Ob 99/14v

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