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Grunderwerbsteuer neu

Eine der vieldiskutierten Punkte in der aktuellen Steuerreform ist die neu gestaltete Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Übergaben von Häusern und Grundstücken im Familienbereich. Dazu liegt nun mehr der Gesetzesentwurf vor.

Ein wesentlicher Punkt ist, dass als Bemessungsgrundlage ab 1.1.2016 für diese Grunderwerbsteuer der Verkehrswert anstelle des Einheitswertes heranzuziehen ist.

Der Eingangssteuersatz wird aber auf 0,5 % abgesenkt. Daher wird in manchen Fällen die Grunderwerbsteuer auf Basis der Rechtslage ab 1.1.2016 geringer ausfallen als nach der aktuellen Rechtslage.

Im jetzigen Gesetzesentwurf fehlt allerdings die genaue Erklärung, wie der Verkehrswert zu ermitteln ist. Dazu soll es eine eigene Verordnung geben, mit der dann der konkrete Verkehrswert berechnet werden kann.

Unsere Empfehlungen dazu sind folgende:

  1. Keine überstürzten Verträge
    Die Übertragung von Vermögen soll nicht von der Höhe der Grunderwerbsteuer abhängig gemacht werden. Nur wenn ohnehin geplant ist eine Vermögensübertragung durchzuführen, sollte überlegt werden, diese Vermögensübertrag noch heuer zu machen.
  2. Individuelle Beratung
    Nur eine auf den konkreten Fall abgestellte Beratung hilft Ihnen wirklich. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin mit uns (office@anwalt-zwettl.at, 02822/52208 oder office@anwalt-gmuend.at, 02852/2044). Wenn eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Beratung besteht ist dieses Gespräch für Sie mit keinen Kosten verbunden.
  3. Berechnung der Grunderwerbsteuer neu
    Die präzise Berechnung der allfälligen Grunderwerbsteuer nach der Rechtslage ab 1.1.2016 ist erst nach Erlass der Verordnung über die Berechnung des Verkehrswertes möglich.
  4. Vertragsabschluss noch heuer
    Eine geplante Vermögensübertragung sollte noch heuer, aber erst im letzten Quartal vorgenommen werden. Es besteht dann die Wahlmöglichkeit die Grunderwerbsteuer entweder nach der aktuellen oder der neuen Rechtslage zu bezahlen.

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