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In diesem Jahr hat es im Bereich des Arbeitsrechts mehrere Gesetzesänderungen gegeben, die zu einer Angleichung zwischen Arbeitern und Angestellten führen sollen.

1.1.        Die wichtigsten Änderungen betreffend Angestellte

  • Für alle Kündigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden, gilt nun die nach Dienstjahren gestaffelte Regelung des § 20 AngG. Kollektivvertraglich kann diese Regelung zu Gunsten des Angestellten abgeändert werden.
  • Der Kündigungstermin kann frei vereinbart werden.
  • Im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat es mehrere Änderungen gegeben, die zu einer Angleichung an die nunmehr geltenden Regelungen für Arbeiter führen sollen.

1.2.         Die wichtigsten Änderungen betreffend Arbeiter

  • Die wichtigste Änderung tritt mit dem 1.1.2021 in Kraft und betrifft die Gleichstellung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten. Die dann gesetzliche Regelung entspricht der Regelung für Angestellte. Von dieser Regelung kann zu Gunsten des Arbeiters im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag abgegangen werden. Eine Verkürzung dieser Kündigungsfristen ist für Saisonbetriebe möglich. Dienstverhältnisse, die nur zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs vereinbart werden, können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer 1-wöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.
  • Auch hier kann der Kündigungstermin nunmehr frei vereinbart werden.
  • Auch hier gibt es im Bereich der Entgeltfortzahlung mehrere Änderungen.

1.3.         Lehrlinge

  • Für Lehrlinge wird die Entgeltfortzahlung Zeit der Entgeltfortzahlung ausgeweitet.

1.4.         Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes

  • Mit 1.9.2018 wurden die Grenzen der Höchstarbeitszeit in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes auf 60 Stunden pro Woche und 12 Stunden pro Tag ausgeweitet. Die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf nicht überschritten werden. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen vorgesehen werden.
  • Zu beachten ist, dass diese gesetzliche Regelung nur zur Anwendung kommt, sofern es keine andere kollektivvertragliche Regelung gibt.

 

Für Detailfragen stehen wir ihnen im Rahmen einer Beratung gerne zur Verfügung.

 

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