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Pünktlich zu Beginn der Urlaubssaison tritt das neue Pauschalreisegesetz in Kraft!

In Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union 2302/2015 tritt mit 1. Juli 2018 das neue Pauschalreisegesetz, das für alle gebuchten Pauschalreisen, die ab diesem Zeitpunkt gebucht werden, in Kraft.

Das neue Gesetz löst die bis dahin geltenden Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz ab und bringt zahlreiche Neuerungen. Zusammengefasst wird der Begriff der Pauschalreise genau definiert und werden die Rechte des Reisenden im Zusammenhang mit der Buchung vor Antritt der Reise und auch während der Reise durchgehend und umfassend geregelt.

Ob überhaupt eine Pauschalreise vorliegt, ist nach den durchaus komplexen Bestimmungen dieses neuen Gesetzes zu beurteilen. Voraussetzung ist das Vorliegen von zumindest zwei Reiseleistungen. Diese können beispielsweise Beförderung, Unterbringung oder sonstige touristische Leistungen oder auch die Vermietung von Autos und Motorrädern sein. Im Detail ist die Definition durchaus komplex. Jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich fallen jene Reisen, die weniger als 24 Stunden andauern und keine Übernachtung beinhalten.

Bereits bei Buchung einer Pauschalreise ist der Kunde vom Reiseveranstalter über den Leistungsinhalt und die ihm zustehenden Rechte umfassend zu informieren. Dazu ist ihm auch ein Informationsblatt auszuhändigen.

Im § 10 des neuen Gesetzes wird auch ein Recht auf Stornierung des Vertrages normiert. Allerdings ist der Reiseveranstalter berechtigt, eine angemessene und vertretbare Entschädigung zu verlangen. Ist die Stornierung allerdings auf Umstände am Urlaubsort zurück zu führen, die die Anreise oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, kann auch ein kostenloses Rücktrittsrecht ausgeübt werden. Zu denken ist beispielsweise an einen plötzlich ausbrechenden Krieg oder auch Naturkatastrophen. Eine weitere Möglichkeit ist es auch, die Reise an einen Dritten zu übertragen.

Umfangreich sind auch die Regelungen im Zusammenhang mit Leistungsstörungen des Vertrages. Neuerdings besteht auch ein Recht des Reisenden, selbst Maßnahmen zu ergreifen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür notwendigen Auslagen zu verlangen, dies dann, wenn die Mängel durch den Reiseveranstalter nicht innerhalb angemessener, vom Reisenden gesetzter, Frist verbessert werden. Bei Gefahr in Verzug kann auch eine Fristsetzung unterbleiben.

Darüber hinaus kommen schon auf Basis allgemeinrechtlicher, schadenersatzrechtlicher Bestimmungen bei schuldhaftem Verhalten des Vertragspartners Schadenersatzansprüche in Betracht. Wesentlich ist hier, dass für entgangene Urlaubsfreude nach einer jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters oder der ihm zurechenbaren Dritten gebührt.

Eine wesentliche Erleichterung besteht auch darin, dass der Reisende sich direkt an das Reisebüro, bei welchem er die Reise gebucht hat, wenden kann. Von diesem sind dann seine Anliegen direkt an den Reiseveranstalter weiter zu leiten.

Zusammen gefasst bringt die neue Regelung erhebliche Erleichterungen für den Reisenden und sichert dessen Rechte noch umfassender ab.

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