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Es kommt immer wieder vor, dass Fahrzeuge auf fremden Grundstücken abgestellt wurden. Wir erläutern, welche Konsequenzen dadurch drohen und wie man sich dagegen wehren kann.

Das Parken auf einem fremden Grundstück ist nicht erlaubt stellt eine Besitzstörung dar. Die einfachste und landläufig verbreitete Möglichkeit sich dagegen zu wehren, scheint das Abschleppen des „Falschparkers“. Allerdings ist zu beachten, dass ein Abschleppen nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt ist.

Zur Durchsetzung von Rechten muss grundsätzlich behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden, also beispielsweise eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht eingebracht werden.

Die Möglichkeit der Selbsthilfe, worunter auch das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges fällt, ist nur dann zulässig, wenn die Hilfe der Behörden zu spät käme, also der vorgesehene Rechtsweg zur Durchsetzung nicht geeignet ist.

Allerdings berechtigt beispielsweise das Parken auf einem nicht wesentlichen Grundstücksteil, aber auch das Zuparken einer Hausein- oder –ausfahrt nicht per se zur Ausübung der Selbsthilfe. Unter Umständen kann das Abschleppen allerdings zumutbar sein, wenn durch das Abstellen von Fahrzeugen ein unwiederbringlicher Schaden entsteht. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn einem Unternehmen der Verlust von Kunden droht, weil nur wenige Kundenparkplätze vorhanden sind.

Allerdings muss nach der Rechtsprechung in jedem Fall vorab versucht werden den Lenker des Fahrzeuges ausfindig zu machen um ihm die Möglichkeit geboten werden, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Zusammengefasst ist ein Abschleppen des auf fremden Grund parkenden Fahrzeuges nur in den wenigsten Fällen zulässig.

Beachten muss man auch, dass das unerlaubte Abschleppen eines auf fremden Grund parkenden Fahrzeuges selbst wiederum eine Besitzstörung darstellen kann.

Haben Sie Probleme mit Falschparkern auf ihrem Grundstück oder wurden Sie zu Unrecht abgeschleppt? – WIR BERATEN SIE GERNE! VEREINBAREN SIE EINEN PERSÖNLICHEN BERATUNGTERMIN!

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