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1. Verwaltungsstrafrecht

Bekanntermaßen wurden zahlreiche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen. Dies betrifft beispielsweise das Betreten öffentlicher Orte, das nur zu bestimmten Zwecken erlaubt ist oder auch das Tragen von Mund- und Nasenmasken beim Betreten von Geschäftsräumen, etc.

 

Für den Fall des Zuwiderhandelns sehen die entsprechenden Normen auch Verwaltungsstrafen bis zu € 3.600,00 vor. Konkret geregelt wurde nunmehr, dass beispielsweise für das Fehlen einer Mund- und Nasenmaske eine Sofortstrafe in Form einer Organstrafverfügung von € 25,00 verhängt werden darf.

 

Es häufen sich bereits die Anfragen bei Bestrafungen wegen vorgeworfener Verletzungen dieser Maßnahmen.

 

Aus unserer Sicht sorgt insbesondere die Bestimmung, wonach vom generellen Betretungsverbot öffentlicher Orte eine Ausnahme dann besteht, wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Haustieren betreten werden sollen, bzw. gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten ist, für erhebliche Diskussion.

 

In den Medien wird dieses Betretungsverbot stets derart kommuniziert, dass man nur mehr zu bestimmten Zwecken das Haus verlassen darf bzw. auch keinen Besuch empfangen darf. Ein Betretungsverbot für den privaten Bereich können wir den Regelungsbestimmungen in keinster Weise entnehmen. Auch, dass das Betreten öffentlicher Orte nur zu bestimmten Zwecken erlaubt sein soll, beispielsweise zur Sportausübung, findet sich im Wortlaut der Bestimmung nicht wieder.

 

Es mögen zwar diese Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus dienlich sein, jedoch kann bei der Verhängung einer Strafe nicht mehr von juristischen Spitzfindigkeiten gesprochen werden. Vielmehr muss für jeden einzelnen Bürger einfach und klar feststellbar sein, welche Verhaltensweisen er setzen darf und ab wann er die Rechtsvorschriften verletzt. Aus unserer Sicht gibt es zahlreiche Fälle, in denen Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden oder gar bereits Strafen verhängt wurden, deren Rechtswidrigkeit sich allerdings nicht aus dem Verbotstext so nicht ableiten.

 

Die erlassene Verordnung regelt nämlich ausschließlich das Betreten öffentlicher Orte. Das Betreten von privaten Liegenschaften wird darin nicht genannt. Sohin sehen wir beispielsweise keine Rechtsgrundlage für die Bestrafung, wenn jemand im Garten unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes Besuch empfängt.

 

Auch wird es Situationen geben, bei denen die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 1 m nicht strafbar ist. Beispielsweise wird jemand, der auf einer Parkbank sitzt, bei der man unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m problemlos vorbeigehen kann, nicht rechtswidrig handeln, wenn ein Radfahrer sich ihm innerhalb dieses 1 m-Abstandes nähert. Überspitzt gesagt wird man nicht verlangen können, dass der auf der Bank Sitzende vom Radfahrer „davonläuft“.

 

Aus unserer Sicht empfiehlt es sich, jedenfalls die Sicherheitsempfehlungen einzuhalten. Wir empfehlen allerdings für den Fall, dass Ihnen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, dieses juristisch überprüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

 

2. Strafe nach dem Strafgesetzbuch

Neben den verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, also der Bestrafung vor allem durch die Bezirkshauptmannschaft gibt es auch Strafbestimmungen, bei deren Verletzung man vor dem Strafrichter landet. In Betracht kommen hier insbesondere die Bestimmungen des § 178 und § 179 des Strafgesetzbuches, die die fahrlässige und vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten, regeln. Die Strafdrohung von bis zu drei Jahren bei einer vorsätzlichen Begehung oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe im Falle der fahrlässigen Begehung lassen auch die Bedeutung dieser Bestimmungen erkennen.

 

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass allein die Missachtung von Verwaltungsvorschriften, wie wir sie oben dargestellt haben (zB 1 m Abstand), per se nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren führen werden.

 

Gerichtlich strafbar sind nämlich nur alle Verhaltungsweisen strafbar, die geeignet sind, die Gefahr der Verbreitung bestimmter ansteckender Krankheiten herbeizuführen. Dabei sind jedoch die Die Strafbestimmungen sehr streng. Es reicht bereits die abstrakte potentielle Verbreitungsgefahr und ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine andere Person angesteckt wird.

 

Bei dem COVID-19-Virus handelt es sich um eine anzeige- bzw. meldepflichtige Krankheit, sodass insbesondere für jene Personen, die mit dem Virus infiziert sind oder auch infiziert sein könnten, besondere Vorschriften gelten. Bei Zuwiderhandeln ist eben mit einer entsprechenden Bestrafung nach diesen Gesetzesbestimmungen zu rechnen.

 

Besondere Sorgfalt hat daher zu gelten, wenn ein Kranker mit einem Gesunden zusammenlebt. An dieser Strafbarkeit ändert sich auch nichts, wenn der Gesunde von der Infektion weiß und dennoch weiter mit dem Kranken zusammenleben will. Die Strafbarkeit bleibt auch in diesem Fall bestehen.

 

Zu beachten ist auch die Situation, dass eine Person typische Krankheitssymptome des COVID-19 zeigt und auf einen entsprechenden Test wartet. Empfängt dieser bis zum Zeitpunkt des Testergebnisses dennoch Besuch oder tritt mit anderen Menschen derart in Kontakt, dass er diese anstecken könnte, besteht das Risiko der Begehung dieser vorgenannten strafbaren Handlungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine Strafbarkeit allerdings nach dem gerichtlichen Strafrecht nur dann besteht, wenn sich der Verdacht auf eine COVID-19-Infektion auch bestätigt. Bestätigt sich diese Krankheit nicht, besteht keine Strafbarkeit.

 

Zusammengefasst gilt daher besondere Vorsicht für all jene, die entweder aktuell an COVID-19 erkrankt sind oder typische Krankheitssymptome aufweisen.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass nicht nur strafrechtliche, sondern auch erhebliche schadenersatzrechtliche Konsequenzen drohen, wenn ein an COVID-19-Erkrankter die Sicherheitsvorschriften nicht einhält und andere Personen ansteckt.

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