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Die Auswirkungen der aktuellen Covid 19 Pandemie auf den Arbeitsalltag sind vielfältig und können in diesem Beitrag nur exemplarisch anhand der nachfolgenden Beiträge behandelt werden.

Sollten sie in den nachstehenden Beiträgen keine Auskunft dazu erhalten, stehen wir ihnen natürlich gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, um ihren Fall analysieren zu können.

 

1. Ist das Tragen einer Atemschutzmaske (Mund-Nasenschutz) am Arbeitsplatz verpflichtend?

Nein, die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit Erregern respiratorischer Infektionen sind eine gute Händehygiene, korrekte Hustenetikette und das Einhalten eines Mindestabstandes (mind. 1 Meter) und keine Berührungen des eigenen Gesichtes mit möglicherweise kontaminierten Händen. Hier geht man davon aus, dass keine PSA erforderlich ist.

Das reine Betreten z.B. eines Betriebes stellt definitiv kein erhöhtes Risiko dar, bei dem die allgemeinen Schutzmaßnahmen eventuell nicht ausreichen könnten.

 

Ausnahmen bestehen für Baustellen, Betriebe mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (Krankenhäuser)

 

2. Voraussetzungen für den Weiterbetrieb auf Baustellen

Da der häufigste Infektionsweg über eine Schmierinfektion zu führen scheint, sind folgende Hygieneeinrichtungen auf Baustellen erforderlich um eine Infektion möglichst zu verhindern:

 

  1. Warmes fließendes Wasser
  2. Geeignete Hautmittel
  3. Hautschutzmittel
  4. Hautreinigungsmittel aus Seifenspendern und
  5. Hautpflegemittel
  6. Einmalhandtücher

 

Sofern weniger als 5 Beschäftigte bis zu 5 Arbeitstage auf einer Baustelle arbeiten, und die oben genannten Einrichtungen auf der Baustelle nicht vorhanden sind, so ist primär zu prüfen, ob die Baustelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnte. Sofern das nicht möglich ist, müssen zumindest

  • geeignete Handreinigungsmittel und
  • Handdesinfektionsmittel

den Beschäftigten zur Verfügung stehen.

 

2.1. Aborte auf Baustellen

Sanitären Anforderungen sind:

  • Abortanlagen mit Wasserspülung oder
  • den Wasserspülungsanlagen gleichwertige Anlagen sowie
  • ausreichend Toilettenpapier

Sofern auf Abortanlagen in der Nähe der Baustelle zurückgegriffen werden soll, so ist vorher zu prüfen, dass diese den hygienischen Anforderungen entsprechen sowie eine ausreichende Desinfektion durchgeführt wird.

 

2.1.1. Aborte und kurzfristige Bauarbeiten

Vorausgesetzt es werden weniger als 5 Beschäftigte bis zu 5 Arbeitstage auf einer Baustelle tätig und es sind

  • keine Abortanlagen auf der Baustelle vorhanden und es
  • können auch keine Abortanlagen in der Nähe der Baustelle benutzt werden, da Gasthäuser und andere ähnliche Betriebe geschlossen haben,

ist zu prüfen, ob die Baustelle

  • nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann bei dem die Einrichtungen vorhanden sind oder
  • der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für alternative Möglichkeiten zu sorgen.

 

3. Ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen

Wer zur COVID-19-Risikogruppe zählt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Die Freistellung kann bis 30. April 2020 andauern und mit Verordnung verlängert werden bis längstens 31. Dezember 2020. Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur haben keinen Anspruch.

Die Definition der Risikogruppe erfolgt durch eine Expertengruppe, die vom Gesundheitsministerium und Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend eingerichtet wird.

Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer, eine Dienstnehmerin oder Lehrling über die jeweilige Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren.

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin stellt auf Grund der allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers und nach Beurteilung der individuellen Risikosituation gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest aus.

Legt ein Betroffener dem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

  • der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
  • die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

 

4. Homeoffice

Grundsätzlich hat ein gesunder Arbeitnehmer seine Arbeit an dem Arbeitsort zu verrichten, der im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Homeoffice kann weder einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden noch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf seine Arbeit von zu Hause zu verrichten. Es ist eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

 

Dabei ist allerdings auch zu beachten, ob der Arbeitsvertrag eine einseitige Versetzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers beinhaltet.

 

Wichtig zu erwähnen ist auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss bei der Organisation der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus erscheint es angebracht, dass zunächst auf eine räumliche Trennung wertzulegen ist. Daraus kann allerdings – zumindest derzeit mangels gerichtlicher Entscheidungen – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice abgeleitet werden.

Grundsätzlich kann die einseitige beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers am Arbeitsort zu erscheinen einen Entlassungsgrund darstellen.

 

5. Urlaub in Risikogebieten

Zunächst ist festzuhalten, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, wonach ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen kann, wo (oder wo nicht) er seinen Urlaub zu verbringen hat. Dies gilt auch für Gebiete für die aufgrund der Covid 19 Pandemie eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.

Steckt sich der Arbeitnehmer bei einer Reise in ein Risikogebiet allerdings mit dem Covid-19 Virus an, könnte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, und könnte hier durchaus erfolgsversprechend argumentieren, dass der Krankheitsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Dabei sind allerdings die Umstände des Einzelfalls zu beachten und ist jedenfalls eine vorherige rechtliche Abklärung geboten. Diese Meinung steht auch unter dem Vorbehalt, dass es derzeit keine gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheidungen zu diesem Thema gibt.

 

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verbieten, in ein bestimmtes Gebiet auf Urlaub zu fahren. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Risikogebiet handelt. Steckt sich der Arbeitnehmer jedoch im Urlaub in einem Risikogebiet mit dem Coronavirus an, könnte der Arbeitgeber nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen die Entgeltfortzahlung allenfalls verweigern. Dies mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer die Dienstverhinderung durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

 

Allerdings könnte in diesen Fällen wiederum das EpidemieG zum Einsatz kommen. Wird als Folge eines Krankheits- oder Verdachtsfall behördlich eine Quarantäne angeordnet, besteht wiederum ein Entgeltfortzahlungsanspruch samt Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund.

 

6. Pflegefreistellung wegen der Erkrankung eines Kindes oder Schließung der Schule?

Sollte ein Kind des Arbeitnehmers am Covid 19 Virus erkranken, kommt die Regelung zur Anwendung, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegefreistellung und Entgeltfortzahlung für eine Woche genießt (bei Kindern unter 12 Jahren sind es zwei Wochen).

Keinen Anspruch auf Freistellung oder Entgeltfortzahlung besteht, wenn die Kinderbetreuung des Kindes nicht sichergestellt ist – etwa weil Schulen und Kindergärten geschlossen sind.

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