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Was geschieht, wenn aufgrund der Beschränkungen die die Covid 19 Pandemie mit sich bringt, überhaupt kein Betrieb mehr stattfinden kann?

Hier hat der Gesetzgeber in § 1155 ABGB eine Klarstellung geschaffen.
Demnach ist der Arbeitgeber selbst dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn durch Maßnahmen die mit der Covid-19 Pandemie einhergehen das Betreten von Betriebsstätten beschränkt oder ganz verboten wird.

Allerdings kann er zunächst vom Arbeitgeber den Verbrauch von bis zu 8 Wochen Urlaub verlangen. Aus dem laufenden Urlaubsjahr muss der Arbeitnehmer allerdings nur maximal 2 Wochen verbrauchen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Zeitguthaben, die aufgrund von Kollektivvertragsregelungen bei der Umwandlung von Geldansprüchen entstanden sind.

Besonders aufmerksam gemacht werden muss in diesem Zusammenhang, dass diese Regelungen nur solche betrifft, bei denen der Zugang zur Betriebsstätte untersagt bzw. beschränkt wurde.

Dies regelt aus meiner Sicht nicht den Fall, wenn der Betrieb eingestellt wurde, weil er wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, weil etwa den Kunden die Betretung der Betriebsstätte untersagt wurde (siehe v.a. Gastronomie). Hier ist auch zu beachten, dass in Fällen höherer Gewalt eine Entgeltfortzahlung entfällt.

Ob in einem solchen Fall mit höherer Gewalt argumentiert werden kann ist derzeit gesetzlich nicht klargestellt.

Generell ist dazu zu raten, nicht ohne vorherige rechtliche Abklärung der einzelnen Umstände die Entgeltfortzahlung einzustellen.

Eine praktische Lösung sich dieser Rechtsunsicherheit zu entziehen, ist hier einen Großteil der laufenden Lohnkosten durch die Beantragung von Kurzarbeit auf die Republik Österreich über zu wälzen. Dazu finden sie einen gesonderten Beitrag auf unserer Homepage. Gerne beraten wir sie dazu auch in einem Beratungsgespräch.

Weiters gibt es auch den Fall, dass der Betrieb oder dessen Belegschaft aufgrund des Epidemiegesetzes unter Quarantäne gestellt wird. In diesem Fall trifft den Arbeitgeber zwar dennoch eine Entgeltfortzahlungspflicht, allerdings hat er hier Anspruch auf Rückersatz des bezahlten Entgelts von der Repbulik Österreich.

Achtung!
Dieser Rückersatzanspruch muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen 6 Wochen ab Rücknahme der Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz bei der Behörde gestellt werden, andernfalls erlöscht dieser Rückersatzanspruch.

 

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