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Wegen der Maßnahmen zur Eindämmung des Covid 19 – Virus in Österreich ist der Gerichtsbetrieb und auch der Verwaltungsbetrieb erheblich eingeschränkt worden. Damit es deswegen zu keinen Rechtsnachteilen insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fristen kommt, wurde am 20.3.2020 ein entsprechendes Gesetz beschlossen, das die Unterbrechung bzw. Hemmung der verschiedenen Fristen vorseht.

Dieses Gesetz ist mit 22.3.2020 in Kraft getreten und tritt mit 31.12.2020 wieder außer Kraft.

1. Zivilverfahren

Im Zusammenhang mit der Covid 19 Pandemie wurden sämtliche Verhandlungen, bei deren Aufschub kein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist, abberaumt bzw. auf einen späteren Termin verschoben.

Allerdings ist auch der sonstige Ablauf eines Verfahrens erheblich von Fristen determiniert deren Einhaltung aufgrund der Einschränkungen des Gerichtsbetriebes einerseits und den Einschränkungen im täglichen Leben andererseits doch erheblich erschwert ist. Zur Abfederung dieser Erschwernisse wurden folgende Regelungen getroffen:

1.1. Fristen die den Ablauf des Verfahrens bestimmen (prozessuale Fristen)

Sämtliche Fristen, die den Verfahrensablauf regeln werden bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen, wenn

a) das fristauslösende Ereignis auf den 22.3.2020 oder danach fällt oder
b) die Frist am 22.3.2020 noch nicht abgelaufen ist.

Unterbrechung der Frist bedeutet, dass Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, mit 2.5.2020 neu zu laufen beginnen und Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind ab dem 1.5.2020 neu zu laufen beginnen.

Praktisches Beispiel:
Sie bekommen mit 18.3.2020 eine Mahnklage zugestellt. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist für die Einbringung des Einspruchs bei Gericht würde am 15.4.2020 enden. Aufgrund des nunmehr beschlossenen Maßnahmengesetzes beginnt die Frist vom 1.5.2020 neu zu laufen und endet somit am 29.5.2020.

Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die vorgenannte Dauer unterbrochen wird. In so einem Fall hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden. In diesem Fall, der insbesondere in nicht aufschiebbaren Rechtsstreitigkeiten, die rasch abzuwickeln sind, Anwendung finden wird, wie etwa einstweiligen Verfügungen u.a., wird die Frist somit nicht unterbrochen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, nach dem Tuberkulosegesetz oder nach dem Epidemiegesetz entscheidet, sowie für Leistungsfristen.

1.2. Materiellrechtliche Fristen (etwa Verjährung, Frist für die Einbringung einer Besitzstörungsklage, Widerrufsfrist eines bedingten Vergleichs etc.)

Besonders im Maßnahmengesetz werden dazu auch noch folgende Fristen angeführt:

a) Anrufung eines Gerichts gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers (beispielsweise, wenn über eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, Versehrten- oder eine Betriebsrente u.a. abgesprochen wird)
b) Anruf einer Schlichtungsstelle im Mietrechtsverfahren
c) Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG

Anders als prozessuale Fristen, werden solche Fristen lediglich gehemmt. Dies bedeutet, dass der Zeitraum vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 nicht in den Fristenlauf einzurechnen ist.

Festzuhalten ist, dass diese Aufzählung bei weitem keine abschließende Aufzählung darstellt. Bei der Berechnung einer Fristenhemmung ist äußerste Vorsicht geboten, um hier keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Gerne beraten wir sie, ob hier eine prozessuale oder eine materielle Frist vorliegt und wie diese Frist anhand der aktuellen Gesetzeslage richtig zu berechnen ist.

2. Verwaltungsverfahren

Da auch der Betrieb der Verwaltungsbehörden (insb. BH oder Magistrat) erheblich eingeschränkt wurde, wurden in diesen Bereichen ebenso ähnliche Regelungen getroffen. Auch hier gilt die bereits angesprochene Unterscheidung in prozessuale und materiellrechtliche Fristen.

2.1. Fristen die den Ablauf des Verfahrens bestimmen (prozessuale Fristen)

Wie im Gerichtsbetrieb hat sich der Gesetzgeber auch  hier dafür entschieden, dass prozessuale Fristen bis zum 30.4.2020 unterbrochen sind.

Dies gilt für alle Fristen
a) bei denen das fristauslösende Ereignis (etwa die Zustellung eines Bescheides) am 22.3.2020 zu laufen beginnen oder
b) die am 22.3.2020 noch nicht abgelaufen sind

Diese beginnen neu zu laufen
a) am 2.5.2020, wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist
b) am 1.5.2020, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt ist

Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Materien:
I. Verfahren nach dem Epidemiegesetz
II. Fristen im Fremdenpolizeigesetz oder im Asylverfahren

Zu beachten ist dabei, dass diese Fristenunterbrechung nur für Verfahren, die nach dem AVG, VStG und dem VVG abzuwickeln sind, anzuwenden sind.

Die Behörde kann darüber hinaus aussprechen, dass eine bestimmte Frist nicht als unterbrochen gilt, allerdings nur, wenn dies zur Abwendung von Gefahr für Leib und Leben, oder zur Abwendung eines sonstigen unwiederbringlichen Schadens notwendig ist.

Im Einzelfall ist daher mit äußerster Vorsicht zu prüfen, ob eine bestimmte Frist unterbrochen und wie diese neu zu berechnen ist. Wir beraten sie dazu gerne.

2.2. Materiellrechtliche Fristen

Dies betrifft vor allem Verjährungs- und Entscheidungsfristen von Behörden (für diese ist eine Verlängerung von 6 Wochen vorgesehen – wenn die Entscheidungsfrist weniger als 6 Wochen beträgt, verlängert sich diese Entscheidungsfrist nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst).

Diese Fristen werden wie im Gerichtsverfahren im Zeitraum vom 22.3.2020 bis zum 30.4.2020 gehemmt, dieser Zeitraum wird also nicht in die Frist eingerechnet.

Fristen für die Zahlung von Anonymverfügungen betragen nunmehr 6 Wochen.

Bei Organstrafverfügungen (wenn ein Beleg am Begehungsort angebracht bzw. ausgehändigt wird) beträgt die Zahlungsfrist dafür 4 Wochen.

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