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Verdienstentgang nach Epidemiegesetz

Für den Fall von behördlichen Betriebsschließungen sieht das Epidemiegesetz 1950 eine konkrete Regelung über den Ersatz des nahezu gesamten Verdienstentganges vor.

Mit dem 1. Covid-19-Maßnahmengesetz wurden allerdings festgelegt, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten aufgrund des Corona-Virus nicht zur Anwendung gelangen. Beweggrund für diese Bestimmung war, diese Entschädigungsbestimmungen außer Kraft zu setzen. Stattdessen wurden die verschiedenen Unterstützungsfonds eingeführt, aus denen allerdings nicht der gesamte, sondern nur ein Bruchteil des tatsächlichen Verdienstentganges vergütet werden.

Es häufen sich nunmehr die Rechtsansichten derart, dass die Nichtanwendung der Bestimmungen über den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz rechtswidrig ist bzw. gegen die Verfassung verstößt. Daher sehen auch wir eine Chance, dass Sie vollen Verdienstentgang erhalten können.

Rechtssicherheit wird allerdings erst bestehen, wenn sich der Verfassungsgerichtshof mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Bis eine solche Entscheidung vorliegt, wird es allerdings noch längere Zeit dauern.

Um allerdings einen Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz zu erlangen, ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu stellen. Dieser Antrag ist fristgebunden und binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch später nicht mehr geltend gemacht werden.

Da davon auszugehen ist, dass derart zeitgerecht keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegen wird, empfehlen wir eindringlich fristgerecht einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen. Nur durch die Stellung eines derartigen Antrages wird die Möglichkeit gewahrt, auch tatsächlich einen vollständigen Verdienstentgang zu lukrieren.

Unsere abschließende Empfehlung lautet daher, jedenfalls binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz zu stellen!

Sofern Ihr Geschäft mit 14. April 2020 wieder öffnen darf, ist der Antrag bis längstens 26. Mai 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen.

Gleich vorweg sei darauf hingewiesen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen werden wird. Dieser Bescheid wäre sodann entsprechend zu bekämpfen. Möglicherweise liegt dann auch bereits eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor.

Wenn dieses Thema für Sie interessant ist und Sie unsere Unterstützung bei der Antragstellung oder weiteren Vertretung diesbezüglich wünschen, stehen wir dafür gerne zur Verfügung.

 

 

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